(1) Volksschulen sind in der Grundschule entweder
1. | mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder | |||||||||
2. | mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen |
verpflichtend zu führen.
(1a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. | als selbstständige Volksschulen oder | |||||||||
2. | als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind oder | |||||||||
3. | als Expositurklassen (§ 39) einer selbstständigen Volksschule. |
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums fest. Vor der Entscheidung ist die Zustimmung der Bildungsdirektion und der Schulerhalterin einzuholen. Die Organisationsform gemäß Abs. 1a legt die Bildungsdirektion fest. Vor der Entscheidung ist das Schulforum zu hören und die Zustimmung der Schulerhalterin einzuholen.
0 Kommentare zu § 8 WrSchG