(1) Für die in einem Schülerinnen- und Schülerheim untergebrachten Schülerinnen und Schüler ist ein für das Schülerinnen- und Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einzuheben (Schülerinnen- und Schülerheimbeitrag), wobei unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen Ermäßigungen vorgesehen werden können.
(2) Den Schülerinnen- und Schülerheimbeitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt der Schülerin oder des Schülers aufzukommen haben.
(3) Der Schülerinnen- und Schülerheimbeitrag ist ein zivilrechtliches Entgelt.
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