(1) Öffentliche Pflichtschulen sind die von der gesetzlichen Schulerhalterin errichteten und erhaltenen Pflichtschulen. Öffentliche Schülerinnen- und Schülerheime sind die von der gesetzlichen Heimerhalterin errichteten und erhaltenen Schülerinnen- und Schülerheime.
(2) Die öffentlichen Pflichtschulen werden in diesem Gesetz kurz Pflichtschulen oder, sofern sich die Regelung auf einzelne Schularten bezieht, Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen, die öffentlichen Schülerinnen- und Schülerheime kurz Schülerinnen- und Schülerheime genannt.
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