(1) Dieses Gesetz gilt - sofern nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird - für die öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen (allgemeinbildende Pflichtschulen) und für die Berufsschulen (berufsbildende Pflichtschulen) sowie für öffentliche Schülerinnen- und Schülerheime, die ausschließlich oder überwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.
(2) Unter dieses Gesetz fallen nicht die öffentlichen Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, die öffentlichen Praxisschülerheime, die öffentlichen Schülerinnen- und Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind, sowie das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien.
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