(1) Die Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Mädchen oder nur für Knaben bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisationsform eintritt.
(2) Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Pflichtschule kann nur abgelehnt werden,
1. | wenn die Schülerin oder der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt; | |||||||||
2. | wenn die Schülerin oder der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört, ausgenommen es besteht im Schulsprengel der Wiener Schülerin oder des Wiener Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf keine allgemeine Schule in zumutbarer Entfernung, an der die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann. |
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