§ 3 WrSchG Errichtung, Erhaltung und Auflassung

WrSchG - Wiener Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Unter Errichtung einer Schule oder eines Schülerinnen- und Schülerheimes ist die Gründung und die Festsetzung der örtlichen Lage zu verstehen.

(2) Unter Erhaltung einer Schule oder eines Schülerinnen- und Schülerheimes ist die Beistellung der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulärztin oder des Schularztes sowie des zur Betreuung des Gebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Personals (wie Schulwartinnen und Schulwarte sowie Reinigungspersonal) sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des Gebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Lehrmittel sowie die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, an ganztägigen Schulformen auch die Beistellung des für die Tagesbetreuung erforderlichen Personals und die Vorsorge für die Verpflegung, zu verstehen.

(3) Unter Teilung einer Schule ist die Loslösung eines Teiles einer Schule aus deren Verband und die Errichtung dieses Teiles als neue Schule zu verstehen.

(4) Unter Verlegung einer Schule oder eines Schülerheimes ist die Veränderung der örtlichen Lage zu verstehen.

(5) Unter Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes ist die Einstellung des Schul- oder Heimbetriebes und die damit verbundene Einstellung der Erhaltung der Schule oder des Schülerheimes zu verstehen.

In Kraft seit 17.04.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 WrSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 WrSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 3 WrSchG


Entscheidungen zu § 3 Abs. 2 WrSchG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 WrSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 WrSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WrSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 WrSchG
§ 4 WrSchG