§ 3 WrSchG Errichtung, Erhaltung und Auflassung

WrSchG - Wiener Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Unter Errichtung einer Schule oder eines Schülerinnen- und Schülerheimes ist die Gründung und die Festsetzung der örtlichen Lage zu verstehen.

(2) Unter Erhaltung einer Schule oder eines Schülerinnen- und Schülerheimes ist die Beistellung der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulärztin oder des Schularztes sowie des zur Betreuung des Gebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Personals (wie Schulwartinnen und Schulwarte sowie Reinigungspersonal) sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des Gebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Lehrmittel sowie die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, an ganztägigen Schulformen auch die Beistellung des für die Tagesbetreuung erforderlichen Personals und die Vorsorge für die Verpflegung, zu verstehen.

(3) Unter Teilung einer Schule ist die Loslösung eines Teiles einer Schule aus deren Verband und die Errichtung dieses Teiles als neue Schule zu verstehen.

(4) Unter Verlegung einer Schule oder eines Schülerheimes ist die Veränderung der örtlichen Lage zu verstehen.

(5) Unter Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes ist die Einstellung des Schul- oder Heimbetriebes und die damit verbundene Einstellung der Erhaltung der Schule oder des Schülerheimes zu verstehen.

In Kraft seit 17.04.2019 bis 31.12.9999
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