§ 6 WrSchG Schülerinnen- und Schülerheimbeiträge

Wiener Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die in einem Schülerinnen- und Schülerheim untergebrachten Schülerinnen und Schüler ist ein für das Schülerinnen- und Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einzuheben (Schülerinnen- und Schülerheimbeitrag), wobei unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen Ermäßigungen vorgesehen werden können.

(2) Den Schülerinnen- und Schülerheimbeitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt der Schülerin oder des Schülers aufzukommen haben.

(3) Der Schülerinnen- und Schülerheimbeitrag ist ein zivilrechtliches Entgelt.

Stand vor dem 16.04.2019

In Kraft vom 23.10.2010 bis 16.04.2019

(1) Für die in einem Schülerinnen- und Schülerheim untergebrachten Schülerinnen und Schüler ist ein für das Schülerinnen- und Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einzuheben (Schülerinnen- und Schülerheimbeitrag), wobei unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen Ermäßigungen vorgesehen werden können.

(2) Den Schülerinnen- und Schülerheimbeitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt der Schülerin oder des Schülers aufzukommen haben.

(3) Der Schülerinnen- und Schülerheimbeitrag ist ein zivilrechtliches Entgelt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten