§ 14f WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

Die bestehendenBescheide und Bewilligungen, die sich auf ehemalige Hauptschulen werden entsprechendbeziehen, welche nach § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2012BGBl. I Nr. 23/2020, beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt wurden und die sich beginnend mit dem Schuljahr 2019/2020 zu Mittelschulen weiterentwickeln, behalten ihre Gültigkeit. DabeiEs ist vom Fortbestandvon der bestehenden SchuleEinheit der Schulen auszugehen, bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Neuen Mittelschulen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2020

Die bestehendenBescheide und Bewilligungen, die sich auf ehemalige Hauptschulen werden entsprechendbeziehen, welche nach § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2012BGBl. I Nr. 23/2020, beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt wurden und die sich beginnend mit dem Schuljahr 2019/2020 zu Mittelschulen weiterentwickeln, behalten ihre Gültigkeit. DabeiEs ist vom Fortbestandvon der bestehenden SchuleEinheit der Schulen auszugehen, bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Neuen Mittelschulen.

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