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Die bestehendenBescheide und Bewilligungen, die sich auf ehemalige Hauptschulen werden entsprechendbeziehen, welche nach § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2012BGBl. I Nr. 23/2020, beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt wurden und die sich beginnend mit dem Schuljahr 2019/2020 zu Mittelschulen weiterentwickeln, behalten ihre Gültigkeit. DabeiEs ist vom Fortbestandvon der bestehenden SchuleEinheit der Schulen auszugehen, bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Neuen Mittelschulen.
Die bestehendenBescheide und Bewilligungen, die sich auf ehemalige Hauptschulen werden entsprechendbeziehen, welche nach § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2012BGBl. I Nr. 23/2020, beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt wurden und die sich beginnend mit dem Schuljahr 2019/2020 zu Mittelschulen weiterentwickeln, behalten ihre Gültigkeit. DabeiEs ist vom Fortbestandvon der bestehenden SchuleEinheit der Schulen auszugehen, bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Neuen Mittelschulen.