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(1) Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. | als selbstständige | |||||||||
2. | als Klassen einer | |||||||||
3. | als Expositurklassen (§ 39) einer selbstständigen |
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt die Bildungsdirektion fest. Vor der Entscheidung ist das Schulforum zu hören und die Zustimmung der Schulerhalterin einzuholen.
(1) Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. | als selbstständige | |||||||||
2. | als Klassen einer | |||||||||
3. | als Expositurklassen (§ 39) einer selbstständigen |
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt die Bildungsdirektion fest. Vor der Entscheidung ist das Schulforum zu hören und die Zustimmung der Schulerhalterin einzuholen.