Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 23.03.2018 Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §9 Abs2WRG 1959 §21 Abs5WRG 1959 §102 Abs1WRG 1959 §22 Abs1
Rechtssatz: § 22 WRG lässt eine persönliche Bindung nur bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen zu. Alle anderen Wasserbenutzungsrechte sind dinglich gebundene Rechte. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut. Bei einer Wasserkrafta... mehr lesen...