(1) Sobald das Wasser über die durch das Staumaß festgesetzte Höhe wächst, muß der Wasserberechtigte durch Öffnen der Schleusen, durch Betätigung aller sonst bestehenden Vorrichtungen, durch deren Indienststellung eine Absenkung des Wasserspiegels erreicht werden kann, sowie überhaupt durch Wegräumung der Hindernisse den Wasserabfluß so lange fördern, bis das Wasser wieder auf die normale Stauhöhe herabgesunken ist. Sobald aber das Wasser unter den niedersten zulässigen Wasserstand sinkt, muß der Wasserberechtigte durch Betätigung der Reguliervorrichtungen diesen Wasserstand in einer die anderen Wasserberechtigten möglichst wenig schädigenden Weise wiederherstellen.
(2) Kommt der Wasserberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde – in dringenden Fällen die Ortspolizeibehörde – die entsprechende Abflußregelung auf Kosten und Gefahr der Säumigen bewerkstelligen.
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