§ 22 WRG 1959 Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 22,

Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.

  1. (1)Absatz einsBei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
  2. (2)Absatz 2Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Eintragung in dasErsichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Eintragung in dasErsichtlichmachung im Wasserbuch (Paragraph 124,) anzuzeigen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 252/1990)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,)

  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 252/1990)Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,)

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.07.1990 bis 30.09.1997
Paragraph 22,

Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.

  1. (1)Absatz einsBei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
  2. (2)Absatz 2Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Eintragung in dasErsichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Eintragung in dasErsichtlichmachung im Wasserbuch (Paragraph 124,) anzuzeigen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 252/1990)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,)

  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 252/1990)Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,)

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