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(1) So weit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 19)der Novelle LGBl. für Wien Nr. 42/2018 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) So weit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) So weit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 19)der Novelle LGBl. für Wien Nr. 42/2018 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) So weit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.