(1) Gefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
(2) Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 77 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen.
(3) Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 74 Abs. 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:
1. | Auslösewerte für Vibrationen, | |||||||||
2. | Expositionsgrenzwerte für gehörgefährdenden Lärm, | |||||||||
3. | Grenzwerte für bestimmte Räume. |
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