§ 11 Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft Maßnahmen an der Quelle

Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft - Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle festzulegen, wie

1.

alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen kommt;

2.

die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig Lärm und Vibrationen verursachen und die, insbesondere bei Vibrationen, nach ergonomischen Gesichtspunkten gestaltet sind;

3.

die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen.

In Kraft seit 06.02.2010 bis 31.12.9999
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