(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach den §§ 81 und 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1. | die Maßnahmen gemäß den §§ 10 bis 13; | |||||||||
2. | Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung; | |||||||||
3. | die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den | |||||||||
Emissionsquellen ausgehen; | ||||||||||
4. | das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen; | |||||||||
5. | die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck; | |||||||||
6. | sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition; | |||||||||
7. | die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung. |
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach § 81a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
1. | die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren; | |||||||||
2. | die Maßnahmen gemäß den §§ 10 bis 13; | |||||||||
3. | die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen. |
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