(1) Die nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
1. | Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 5 m/s2; | |||||||||
2. | Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 1,15 m/s2; | |||||||||
3. | Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 85 dB bzw. ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB); | |||||||||
4. | Für jugendliche Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gelten die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte. |
(2) Abweichend von Abs. 1 kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (§ 4 Abs. 1 Z 3), und den Expositionsgrenzwert (§ 3 Abs. 1 Z 3) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern
1. | durch eine geeignete Bewertung oder Messung im Sinne des § 6 nachgewiesen wird, dass der Wochen-Lärmexpositionspegel (LA,Ex,40h) den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet, und | |||||||||
2. | geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern. |
(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Dienstgeber und Dienstgeberinnen
1. | unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken, | |||||||||
2. | ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde und | |||||||||
3. | die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern. |
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