Die Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind die § 8 Abs.1 und § 9 Abs. 3 anzuwenden. Wenn die Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind die §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen:
1. | Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2; | |||||||||
2. | Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2; | |||||||||
3. | Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 80 dB bzw. ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB). |
0 Kommentare zu § 4 Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft