(1) Für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Auslösewert für Lärm überschritten ist, ist Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) überschritten ist, muss der Gehörschutz so ausgewählt werden, dass die individuelle Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet. Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm überschritten ist, müssen diesen Gehörschutz benutzen.
(2) Um den Expositionsgrenzwert für Vibrationen zu unterschreiten, ist den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, sofern für die spezifische Einwirkung eine Schutzausrüstung erhältlich ist, durch die die individuelle Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen unter den Expositionsgrenzwert gesenkt werden kann. Außerdem ist erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Kälte und Nässe, zB Handschuhe als Witterungsschutz bei Hand-Arm-Vibrationen, bereitzustellen. Die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen müssen die persönliche Schutzausrüstung benutzen.
(3) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) oder, bei Übertragung von Vibrationen über den Boden, der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und auf Grund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind sie auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
(4) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 3 ist zu beurteilen
1. | ortsbezogen oder | |||||||||
2. | personenbezogen, sofern Ausmaß, Lage und Organisation der Aufenthaltsdauer der betroffenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind. |
(5) Das Verzeichnis lärmexponierter Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Sinne des § 88e Abs. 4 Z 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ist für jene Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu führen, die einer personenbezogenen Exposition über dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm ausgesetzt sind, wobei die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist.
0 Kommentare zu § 14 Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft