§ 2 Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft Begriffsbestimmungen

Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft - Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Vibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anlage 2);

a)

Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen.

b)

Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.

2.

Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anlage 1);

a)

gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4);

b)

störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.

In Kraft seit 06.02.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft
§ 3 Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft