Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten im Sinne des § 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
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