(1) Wer
1. | den öffentlichen Anstand verletzt oder | |||||||||
2. | ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder | |||||||||
3. | eine Person an einem öffentlichen Ort zu einer Handlung oder Duldung auffordert, die deren sexuelle Sphäre betrifft und von dieser Person unerwünscht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. |
(2) Zum Zweck der Abstellung oder zur Vermeidung einer drohenden Fortsetzung ungebührlichen störenden Lärms können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Gegenstände, mit denen der Lärm erregt wird, sicherstellen oder, sofern dies wegen der Beschaffenheit des Gegenstandes oder aus anderen Gründen nicht möglich ist, in geeigneter Weise außer Betrieb setzen.
(3) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen
1. | dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Lärmerregung nicht mehr wiederholt werden kann, oder | |||||||||
2. | demjenigen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, sofern die Gewähr besteht, daß mit diesen Sachen die Lärmerregung nicht wiederholt wird. |
(4) solange die Sachen noch nicht der Behörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Abs. 3) an jene Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, welche die Sachen verwahren.
(5) Wird ein Verlangen (Abs. 3) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterläßt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Abs. 3 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen. In diesem Fall sind die sichergestellten Sachen zu verwerten oder, falls dies nicht möglich oder nicht zulässig ist, zu vernichten. Ein allenfalls erzielter Erlös ist dem Eigentümer, wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.
(6) Weitergehende oder anderslautende landesgesetzliche Vorschriften betreffend Lärmerregung bleiben unberührt.
0 Kommentare zu Art. 1 § 1 WLSG