Art. 1 § 4 WLSG Informations- und Verständigungspflichten

WLSG - Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben insbesondere bei Amtshandlungen nach dem 2. oder 3. Abschnitt solche Personen, die offensichtlich der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, über die im Einzelfall in Frage kommenden Einrichtungen im sozialen Bereich zu informieren und den Magistrat hievon zu verständigen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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