Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben insbesondere bei Amtshandlungen nach dem 2. oder 3. Abschnitt solche Personen, die offensichtlich der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, über die im Einzelfall in Frage kommenden Einrichtungen im sozialen Bereich zu informieren und den Magistrat hievon zu verständigen.
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