(1) Die Gemeinde hat mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem 1. bis 3. Abschnitt wird der Landespolizeidirektion Wien übertragen.
(3) Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 16. April 1968, LGBl. für Wien Nr. 27, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird, ist diese die für Maßnahmen nach dem 1. bis 3. Abschnitt zuständige Behörde.
(4) Gegen sämtliche Bescheide und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(5) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
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