Gesamte Rechtsvorschrift WLSG

Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG

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Stand der Gesetzesgebung: 30.12.2018
Gesetz, mit dem Bestimmungen zum Schutz vor Beeinträchtigungen des örtlichen Gemeinschaftslebens erlassen werden und das Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion Wien die Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen übertragen wird, geändert wird (Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG)

Artikel

Art. 1 § 1 WLSG Anstandsverletzung und Lärmerregung


(1) Wer

1.

den öffentlichen Anstand verletzt oder

2.

ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder

3.

eine Person an einem öffentlichen Ort zu einer Handlung oder Duldung auffordert, die deren sexuelle Sphäre betrifft und von dieser Person unerwünscht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) Zum Zweck der Abstellung oder zur Vermeidung einer drohenden Fortsetzung ungebührlichen störenden Lärms können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Gegenstände, mit denen der Lärm erregt wird, sicherstellen oder, sofern dies wegen der Beschaffenheit des Gegenstandes oder aus anderen Gründen nicht möglich ist, in geeigneter Weise außer Betrieb setzen.

(3) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen

1.

dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Lärmerregung nicht mehr wiederholt werden kann, oder

2.

demjenigen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, sofern die Gewähr besteht, daß mit diesen Sachen die Lärmerregung nicht wiederholt wird.

(4) solange die Sachen noch nicht der Behörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Abs. 3) an jene Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, welche die Sachen verwahren.

(5) Wird ein Verlangen (Abs. 3) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterläßt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Abs. 3 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen. In diesem Fall sind die sichergestellten Sachen zu verwerten oder, falls dies nicht möglich oder nicht zulässig ist, zu vernichten. Ein allenfalls erzielter Erlös ist dem Eigentümer, wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.

(6) Weitergehende oder anderslautende landesgesetzliche Vorschriften betreffend Lärmerregung bleiben unberührt.

Art. 1 § 2 WLSG Bettelei


(1) Wer an einem öffentlichen Ort

a)

in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, oder

b)

eine unmündige minderjährige Person zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat gemäß Abs. 1 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet oder gemäß § 8 des Gesetzes betreffend die Regelung öffentlicher Sammlungen, LGBl. für Wien Nr. 16/1946, in der jeweils geltenden Fassung zu bestrafen ist.

Art. 1 § 3 WLSG Abwehr von Belästigungen und Sicherung des Gemeingebrauchs


(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen:

Wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen Orten

1.

in unzumutbarer Weise belästigen, insbesondere wenn auf Personen, die sich einer sozialen oder medizinischen Einrichtung nähern, psychischer Druck wie zum Beispiel durch nachdrückliches Ansprechen oder (versuchte) Übergabe von Gegenständen ausgeübt wird, oder

2.

beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen behindern, oder

3.

beim widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen unzumutbar beeinträchtigen.

(2) Eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bzw. eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist auch dann gegeben, wenn das Verhalten geeignet ist, bei anderen Personen durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigten Anstoß zu erregen, und wenn es entweder nicht bloß kurze Zeit aufrechterhalten oder in einem vom Verursacher offenbar nicht mehr kontrollierbaren Rauschzustand gesetzt wird.

(3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die eine Anweisung gemäß Abs. 1 trotz Abmahnung nicht befolgen, durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegweisen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Person vorzugehen. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung bzw. Abmahnung nicht fähig sind, entfallen diese Voraussetzungen vor einer solchen Wegweisung.

(4) Wer sich bei einer Wegweisung gemäß Abs. 3 der unmittelbaren Zwangsanwendung widersetzt oder innerhalb von zwölf Stunden in den Bereich von 150 Metern im Umkreis des Ortes, von dem er weggewiesen wurde, ohne rechtfertigenden Grund (beispielsweise zur kurzfristigen notwendigen Inanspruchnahme einer Hilfeleistung) zurückkehrt, begeht, sofern es sich dabei nicht um eine gerichtlich strafbare Handlung handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Art. 1 § 4 WLSG Informations- und Verständigungspflichten


Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben insbesondere bei Amtshandlungen nach dem 2. oder 3. Abschnitt solche Personen, die offensichtlich der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, über die im Einzelfall in Frage kommenden Einrichtungen im sozialen Bereich zu informieren und den Magistrat hievon zu verständigen.

Art. 1 § 5 WLSG Eigener Wirkungsbereich und Zuständigkeit


(1) Die Gemeinde hat mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem 1. bis 3. Abschnitt wird der Landespolizeidirektion Wien übertragen.

(3) Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 16. April 1968, LGBl. für Wien Nr. 27, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird, ist diese die für Maßnahmen nach dem 1. bis 3. Abschnitt zuständige Behörde.

(4) Gegen sämtliche Bescheide und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

(5) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

Art. 2 WLSG


Das Gesetz vom 28. Februar 1986, mit dem der Landespolizeidirektion Wien die Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen übertragen wird, LGBl. für Wien Nr. 18 in der jeweils geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 1 Z 3 ist das letzte Wort durch einen Beistrich und in Z 4 der Punkt durch das Wort „und“ zu ersetzen.

2.

Nach § 1 Z 4 ist folgende Z 5 anzufügen:

„5.

die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt im Sinne des § 50 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012.“

Art. 3 WLSG


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt Art. VIII EGVG 1950, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1977, soweit er als Wiener Landesgesetz in Geltung steht, außer Kraft.

Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG (WLSG) Fundstelle


Ziel dieses Gesetzes ist es, unter vorrangiger Einbindung der vielfältigen Hilfestellungen und Einrichtungen im sozialen Bereich, welche die Gemeinschaft dem Menschen anbietet, Beeinträchtigungen des örtlichen Gemeinschaftslebens wirksam und rasch entgegentreten zu können.

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