Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben am 21.12.2011 um 23.42 Uhr in Wien, S.-gasse 1.) als Fußgänger die Fahrbahn nicht in angemessener Eile überquert. 2.) weiters haben Sie die Exekutivbediensteten, die offensichtlich mit einer Amtshandlung beschäftigt waren dessen Tätigkeit ins lächerliche gezogen in dem Sie beim Vorbeigehen verhöhnend grinsten sowie haben Sie die gesamte Amtshandlung mit den Worten: ?Ihr seids genauso deppat... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis vom 15.11.1993, Zl Pst 5121-L/93, erkannte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, die Berufungswerberin schuldig, sie habe am 12.2.1993 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr in Wien, K-gasse ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, indem sie es unterlassen hätte, auf die in der Wohnung anwesenden Kinder erzieherisch einzuwirken, sodaß durch Kindergelächter und Gequietsche, Herumlaufen, Trampeln, Polter- und Klopfgeräusche, sowie Sc... mehr lesen...