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Abstimmungsverfahren
§ 94. (1) AnDer Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von jeder Wählergruppe hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem (den)eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten WahllokalenWille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung wenigstens eines Bewerbers einer Wählergruppe oder durch Abgabe der Vorzugsstimme eindeutig zu versammelnerkennen ist.
(2) Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:
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(3) In jedem Wahllokal muß zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie mußWird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der über Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellte verwendet, so beschaffen sein, daß eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist diese Stimme ungültig.
Abstimmungsverfahren
§ 94. (1) AnDer Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von jeder Wählergruppe hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem (den)eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten WahllokalenWille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung wenigstens eines Bewerbers einer Wählergruppe oder durch Abgabe der Vorzugsstimme eindeutig zu versammelnerkennen ist.
(2) Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:
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(3) In jedem Wahllokal muß zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie mußWird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der über Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellte verwendet, so beschaffen sein, daß eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist diese Stimme ungültig.