(1) Die Hauptwahlkommission kann eine oder mehrere Wahlkommission(en) errichten. Wird keine Wahlkommission errichtet, obliegen der Hauptwahlkommission die Aufgaben gemäß der Abs. 3 und 4.
(2) Die Wahlkommissionen haben aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Zusammensetzung der Wahlkommission gilt die Bestimmung des § 78 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das Verhältnis der Wählergruppen die in der jeweiligen Sparte erzielten Mandate heranzuziehen sind.
(3) Der Wahlkommission obliegt, sofern die Hauptwahlkommission nicht anderes bestimmt:
1. | die Erstellung der Wählerlisten, | |||||||||
2. | die Auflegung der Wählerlisten, | |||||||||
3. | die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten, | |||||||||
4. | die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß § 87 Abs. 2 und | |||||||||
5. | die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen, sofern keine Stimmenauszählung gemäß § 96 Abs. 4 erfolgt. |
(4) Dem Vorsitzenden der Wahlkommission obliegt die Leitung der Wahlen gemäß der §§ 99, 103, 108 und 111. Dieser kann auch ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission damit beauftragen.
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