§ 66 WKG

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Werden in Beschlüssen der Erweiterten Präsidien oder der Wirtschaftsparlamente angeordnete Veranlassungen von der (den) zuständigen Körperschaft(en) nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, hat ihr (ihnen) die Bundeskammer oder die Landeskammer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist und nach Anhörung der betroffenen Körperschaft(en) hat das Organ, welches den Beschluss gefasst hat, einen neuerlichen Beschluss zu fassen. Der Beharrungsbeschluss kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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