§ 64 WKG Dringlichkeitskompetenz

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.07.2024

(1) Die Präsidien und die Erweiterten Präsidien der Kammern, die Spartenpräsidien der Bundeskammer und der Landeskammer sowie die Fachgruppenausschüsse haben in Angelegenheiten der (des) jeweils größeren Organe(s) bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.

(2) Die Präsidenten der Landeskammern und der Bundeskammer haben in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der jeweiligen Präsidien gemäß § 23 und § 35 fallen, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden. Das gilt sinngemäß für die Obmänner von Fachgruppen und Fachverbänden und für die Spartenobmänner, wenn sie in Fällen der Dringlichkeit für den Ausschuss (das Spartenpräsidium) tätig werden müssen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 WKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 WKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 64 WKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 WKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 WKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 63 WKG
§ 65 WKG