Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEinzelorgane können im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unbeschadet der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verantwortlichkeit sowie der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes vorbehaltenen Aufgaben ihre Stellvertreter oder den jeweils leitenden Angestellten ermächtigen, bestimmte Gruppen von Angelegenheiten selbständig zu behandeln und zu erledigen. Der Ermächtigte ist berechtigt, die jeweilige Organisation der gewerblichen Wirtschaft in diesen Angelegenheiten zu vertreten.
(2)Absatz 2Das Einzelorgan ist berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständigen Behandlung es jemand anderen ermächtigt hat, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.
(3)Absatz 3Personen, die gemäß Abs. 1 zur selbständigen Behandlung und Erledigung bestimmter Angelegenheiten ermächtigt wurden, können ihrerseits ihnen unterstellten geeigneten Mitarbeitern diese Angelegenheiten oder einen Teil derselben in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zur selbständigen Behandlung und Erledigung übertragen. In diesen Fällen gilt Abs. 2 sinngemäß.Personen, die gemäß Absatz eins, zur selbständigen Behandlung und Erledigung bestimmter Angelegenheiten ermächtigt wurden, können ihrerseits ihnen unterstellten geeigneten Mitarbeitern diese Angelegenheiten oder einen Teil derselben in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, zur selbständigen Behandlung und Erledigung übertragen. In diesen Fällen gilt Absatz 2, sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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