§ 65 WKG Delegierung

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsKollegialorgane können die Beschlussfassung in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches jedem engeren Organ der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Kollegialorgane können darüber hinaus die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten auch an aus ihrer Mitte gebildete Ausschüsse, die Kollegialorgane der Fachorganisationen auch an Berufsgruppenausschüsse übertragen.
  3. (3)Absatz 3Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 2 nur einstimmig zu fassen.Delegierungsbeschlüsse gemäß Absatz eins, sind mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, Delegierungsbeschlüsse gemäß Absatz 2, nur einstimmig zu fassen.
  4. (4)Absatz 4Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuss ist jeweils bis zur Dauer einer Funktionsperiode zulässig.
  5. (5)Absatz 5Eine Delegierung der Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 45 Abs. 5 Z 3 sowie § 48 Abs. 4 Z 3 ist nicht zulässig.Eine Delegierung der Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß Paragraph 45, Absatz 5, Ziffer 3, sowie Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, ist nicht zulässig.
  6. (6)Absatz 6Die Delegierung der Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss an ein Einzelorgan ist nicht zulässig.
  7. (7)Absatz 7Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.
  8. (8)Absatz 8Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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