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(2) Die Durchführung einer Fachgruppentagung oder eines Wirtschaftsparlamentes gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem mit ihrer (seiner) Abhaltung durchschnittlich verbundenen Aufwand nur mit einem diesen übersteigenden beträchtlichen organisatorischen, finanziellen oder technischen Aufwand erfolgen könnte. Die Beschlussfassung darüber, ob die Abhaltung von Fachgruppentagungen generell oder in bestimmten Fällen sowie eines Wirtschaftsparlaments aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten nicht möglich ist, obliegt dem Erweiterten Präsidium der jeweiligen Kammer.
(3) Ist die Durchführung von Organsitzungen als Präsenzsitzungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten erheblich erschwert und ist deren Abhaltung in der Form einer Videokonferenz unmöglich, weil etwa nicht alle Organmitglieder über die technischen Voraussetzungen dafür verfügen, können die fristgebundenen Beschlüsse über den Voranschlag und dessen Genehmigung (§ 132 Abs. 1), den Rechnungsabschluss und dessen Genehmigung (§ 132 Abs. 6 und 7), den Fachverbandsanteil an der Grundumlage (§ 123 Abs. 2), den Landeskammeranteil an der Grundumlage (§ 123 Abs. 4) und über die Grundumlage (§ 123 Abs. 5) auch als Beschlüsse im Umlaufwege gefasst werden. Diesfalls ist für deren Zustandekommen die einfache Mehrheit der Mitglieder des Organs erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Der Umlaufbeschluss ist im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.
(2) Die Durchführung einer Fachgruppentagung oder eines Wirtschaftsparlamentes gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem mit ihrer (seiner) Abhaltung durchschnittlich verbundenen Aufwand nur mit einem diesen übersteigenden beträchtlichen organisatorischen, finanziellen oder technischen Aufwand erfolgen könnte. Die Beschlussfassung darüber, ob die Abhaltung von Fachgruppentagungen generell oder in bestimmten Fällen sowie eines Wirtschaftsparlaments aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten nicht möglich ist, obliegt dem Erweiterten Präsidium der jeweiligen Kammer.
(3) Ist die Durchführung von Organsitzungen als Präsenzsitzungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten erheblich erschwert und ist deren Abhaltung in der Form einer Videokonferenz unmöglich, weil etwa nicht alle Organmitglieder über die technischen Voraussetzungen dafür verfügen, können die fristgebundenen Beschlüsse über den Voranschlag und dessen Genehmigung (§ 132 Abs. 1), den Rechnungsabschluss und dessen Genehmigung (§ 132 Abs. 6 und 7), den Fachverbandsanteil an der Grundumlage (§ 123 Abs. 2), den Landeskammeranteil an der Grundumlage (§ 123 Abs. 4) und über die Grundumlage (§ 123 Abs. 5) auch als Beschlüsse im Umlaufwege gefasst werden. Diesfalls ist für deren Zustandekommen die einfache Mehrheit der Mitglieder des Organs erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Der Umlaufbeschluss ist im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.