(1) Personen, die eine Ergänzungsausbildung nach dieser Verordnung zu absolvieren haben, dürfen bis zur Erlangung der Berufsberechtigung die Heimhilfetätigkeit in Wien vorläufig ausüben, wenn eine berechtigterweise ausgeübte Heimhilfetätigkeit im Ausmaß von mindestens 200 Stunden durch eine schriftliche Bestätigung des Rechtsträgers der Einrichtung, im Rahmen derer die Heimhilfetätigkeit ausgeübt wurde, dem Rechtsträger der Einrichtung, die Heimhilfe durchführt, nachgewiesen wird.
(2) Die vorläufige Berufsberechtigung erlischt, wenn die Prüfung über die Ergänzungsausbildung nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Vorlage der Bestätigung gemäß Abs. 1 erfolgreich abgelegt wurde.
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