Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Anerkennungswerberin ist zur Ergänzungsprüfung von der Ausbildungsleiterin des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zuzulassen, wenn sie alle für die Ergänzungsausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche erfolgreich abgeschlossen hat.
In Kraft seit 01.03.2002 bis 31.12.9999
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