Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Bei der Beurteilung der Leistungen der Anerkennungswerberin im Rahmen der Ergänzungsprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1.
„mit Erfolg bestanden“,
2.
„nicht bestanden“.
In Kraft seit 01.03.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 WHH-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 WHH-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 WHH-AV