§ 1 WHH-AV Gänzliche Anerkennung von Ausbildungen für den Heimhilfeberuf

WHH-AV - Wiener Heimhilfe-Anerkennungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zur Ausübung des Heimhilfeberufes ist berechtigt, wer

1.

einen Lehrgang für Heimhilfe, der vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten genehmigt wurde (Zl. 21.784/4-III/4/92 vom 17. September 1992, Zl. 21.662/4-III/4/92 vom 17. September 1992) oder

2.

eine andere inländische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Eine andere inländische Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat zu umfassen:

1.

mindestens 200 Stunden theoretische Ausbildung,

2.

mindestens 200 Stunden praktische Ausbildung, davon 80 Stunden im ambulanten Bereich, 80 Stunden im stationären Bereich und 40 Stunden Kurzpraktika.

(3) Die theoretische Ausbildung hat nach Ausmaß und Inhalt den in § 3 Abs. 1 und 2 Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (WHH-APV), LGBl. für Wien Nr. 10/2002, angeführten Wissensgebieten zu entsprechen.

(4) Die praktische Ausbildung hat in den in § 4 Abs. 1 Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (WHH-APV), LGBl. für Wien Nr. 10/2002, angeführten Fachbereichen zu erfolgen.

(5) Eine berechtigterweise ausgeübte Heimhilfetätigkeit im Ausmaß von mindestens 200 Stunden ist einer praktischen Ausbildung gleichzusetzen, sofern Einsatzbereich und Ausmaß schriftlich nachgewiesen werden. Der Nachweis, dass die berechtigterweise ausgeübte Heimhilfetätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (WHH-APV), LGBl. für Wien Nr. 10/2002, vorgesehenen Einsatzbereichen stattgefunden hat, ist vom Rechtsträger dieser Einrichtung auszustellen.

(6) Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung ist durch ein Zeugnis oder einen sonstigen Qualifikationsnachweis nachzuweisen. Die Beurteilung, ob die Heimhelferin zur Ausübung des Heimhilfeberufes nach Abs. 1 berechtigt ist, obliegt dem Rechtsträger der Einrichtung, die die Heimhelferin einsetzt.

(7) Der Rechtsträger der Einrichtung, welche die Heimhelferin einsetzt, hat dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde bestätigt durch die Verleihung eines Berufsabzeichens gemäß Anlage 2 die Genehmigung zur Berufsausübung als Heimhelferin.

In Kraft seit 01.03.2002 bis 31.12.9999
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