(1) Im Anschluss an die theoretische und praktische Ergänzungsausbildung ist eine Ergänzungsprüfung abzulegen.
(2) Im Rahmen der Ergänzungsprüfung ist zu überprüfen, ob die Anerkennungswerberin über die für die fachgerechte Ausübung der Heimhilfe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(3) Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung zum Heimhilfeberuf gelten die §§ 1 bis 4 der Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/2002, sowie die §§ 4 bis 8 dieser Verordnung.
(4) Der Rechtsträger der Einrichtung, welche die Heimhelferin einsetzt, hat dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde bestätigt durch die Verleihung eines Berufsabzeichens gemäß Anlage 2 die Genehmigung zur Berufsausübung als Heimhelferin.
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