(1) Die Ergänzungsprüfung wird durch die Lehrkraft des betreffenden Prüfungsfaches gemeinsam mit der Ausbildungsleiterin abgenommen.
(2) Die Ergänzungsprüfung ist in Form einer mündlichen Prüfung über die im Lehrplan vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung festgelegten Wissensgebiete abzulegen.
(3) Über die Prüfung ist von der Lehrkraft des betreffenden Prüfungsfaches ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
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