(1) Wer die nach § 1 geforderten Nachweise nicht in vollem Umfang erbringt, zumindest aber 100 Stunden theoretische Ausbildung eines inhaltlich vergleichbaren Wissensgebietes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/2002, und 100 Stunden praktische Ausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/2002, nachweisen kann, hat zur Erlangung der Berufsberechtigung eine Ergänzungsausbildung an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren.
(2) Die anzurechnenden Kenntnisse sind durch ein Zeugnis oder einen sonstigen Qualifikationsnachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung dem Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung nachzuweisen.
(3) Der Rechtsträger einer anerkannten Ausbildungseinrichtung hat für die Möglichkeit der Absolvierung der erforderlichen Ergänzungsausbildung Vorsorge zu treffen.
(4) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat durch einen Vergleich der in den § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 der Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/2002, festgelegten Stundenzahl für die theoretische Ausbildung sowie der festgelegten Stundenzahl für die praktische Ausbildung mit den von der Anerkennungswerberin nachgewiesenen Kenntnissen einen Lehrplan der Ergänzungsausbildung zu Grunde zu legen und für eine ausreichende Anzahl an Einrichtungen, in welcher ein Praktikum absolviert werden kann, Sorge zu tragen.
(5) Das vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung festgelegte Ausmaß und der Inhalt der Ergänzungsausbildung ist binnen einem Monat ab Nachweis der anzurechnenden Kenntnisse, der Anerkennungswerberin schriftlich mitzuteilen und ist diese zur theoretischen und praktischen Ergänzungsausbildung einzuladen.
(6) Eine berechtigterweise ausgeübte Heimhilfetätigkeit im Ausmaß von mindestens 200 Stunden ist einer praktischen Ausbildung gleichzusetzen, sofern Einsatzbereich und Ausmaß nachgewiesen werden. Der Nachweis, dass die berechtigterweise ausgeübte Heimhilfetätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (WHH-APV), LGBl. für Wien Nr. 10/2002, vorgesehenen Einsatzbereichen stattgefunden hat, ist vom Rechtsträger dieser Einrichtung auszustellen.
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