§ 9 WHEG

WHEG - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 EUR zu bestrafen ist, begeht, wer als Betreiberin oder als Betreiber einer Einrichtung nach diesem Gesetz

1.

eine nicht entsprechend dem Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG in der geltenden Fassung qualifizierte Person als Heimhelferin oder Heimhelfer einsetzt,

2.

eine Heimhelferin oder einen Heimhelfer zu Tätigkeiten einsetzt, zu denen die Heimhelferin oder der Heimhelfer nicht berechtigt ist,

3.

entgegen § 4 Z 4 der Heimhelferin oder dem Heimhelfer die für die Fortbildung erforderliche Zeit nicht einräumt,

4.

entgegen § 3 Abs. 1 die Betriebsanzeige nicht rechtzeitig erstattet,

5.

entgegen § 3 Abs. 1 eine Einrichtung ohne Betriebsanzeige führt,

6.

den Organen des Magistrats die Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht nicht ermöglicht oder erheblich erschwert, insbesondere indem sie oder er entgegen § 5 Abs. 2 das Betreten der Räumlichkeiten und sonstiger Anlagen nicht gestattet, ihrer oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt oder keine Einsicht in die Unterlagen gewährt,

7.

ihrer oder seiner Verpflichtung gemäß § 4 Z 2 nicht nachkommt,

8.

ihrer oder seiner Verpflichtung gemäß § 4 Z 3, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 erforderlichen Unterlagen auf aktuellem Stand zu halten und in der Einrichtung jederzeit zur Einsicht für die Aufsichtsbehörde bereitzuhalten, nicht nachkommt,

9.

trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde einen Mangel nicht innerhalb der gemäß § 5 Abs. 4 gesetzten Frist behebt oder

10.

trotz Untersagung des Betriebes gemäß § 5 Abs. 5 durch die Aufsichtsbehörde die Einrichtung weiter betreibt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 WHEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 WHEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 WHEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 WHEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 WHEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WHEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 WHEG
§ 10 WHEG