§ 9 WHEG

WHEG - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 EUR zu bestrafen ist, begeht, wer als Betreiberin oder als Betreiber einer Einrichtung nach diesem Gesetz

1.

eine nicht entsprechend dem Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG in der geltenden Fassung qualifizierte Person als Heimhelferin oder Heimhelfer einsetzt,

2.

eine Heimhelferin oder einen Heimhelfer zu Tätigkeiten einsetzt, zu denen die Heimhelferin oder der Heimhelfer nicht berechtigt ist,

3.

entgegen § 4 Z 4 der Heimhelferin oder dem Heimhelfer die für die Fortbildung erforderliche Zeit nicht einräumt,

4.

entgegen § 3 Abs. 1 die Betriebsanzeige nicht rechtzeitig erstattet,

5.

entgegen § 3 Abs. 1 eine Einrichtung ohne Betriebsanzeige führt,

6.

den Organen des Magistrats die Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht nicht ermöglicht oder erheblich erschwert, insbesondere indem sie oder er entgegen § 5 Abs. 2 das Betreten der Räumlichkeiten und sonstiger Anlagen nicht gestattet, ihrer oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt oder keine Einsicht in die Unterlagen gewährt,

7.

ihrer oder seiner Verpflichtung gemäß § 4 Z 2 nicht nachkommt,

8.

ihrer oder seiner Verpflichtung gemäß § 4 Z 3, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 erforderlichen Unterlagen auf aktuellem Stand zu halten und in der Einrichtung jederzeit zur Einsicht für die Aufsichtsbehörde bereitzuhalten, nicht nachkommt,

9.

trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde einen Mangel nicht innerhalb der gemäß § 5 Abs. 4 gesetzten Frist behebt oder

10.

trotz Untersagung des Betriebes gemäß § 5 Abs. 5 durch die Aufsichtsbehörde die Einrichtung weiter betreibt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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