Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 EUR zu bestrafen ist, begeht, wer als Betreiberin oder als Betreiber einer Einrichtung nach diesem Gesetz
1. | eine nicht entsprechend dem Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG in der geltenden Fassung qualifizierte Person als Heimhelferin oder Heimhelfer einsetzt, | |||||||||
2. | eine Heimhelferin oder einen Heimhelfer zu Tätigkeiten einsetzt, zu denen die Heimhelferin oder der Heimhelfer nicht berechtigt ist, | |||||||||
3. | entgegen § 4 Z 4 der Heimhelferin oder dem Heimhelfer die für die Fortbildung erforderliche Zeit nicht einräumt, | |||||||||
4. | entgegen § 3 Abs. 1 die Betriebsanzeige nicht rechtzeitig erstattet, | |||||||||
5. | entgegen § 3 Abs. 1 eine Einrichtung ohne Betriebsanzeige führt, | |||||||||
6. | den Organen des Magistrats die Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht nicht ermöglicht oder erheblich erschwert, insbesondere indem sie oder er entgegen § 5 Abs. 2 das Betreten der Räumlichkeiten und sonstiger Anlagen nicht gestattet, ihrer oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt oder keine Einsicht in die Unterlagen gewährt, | |||||||||
7. | ihrer oder seiner Verpflichtung gemäß § 4 Z 2 nicht nachkommt, | |||||||||
8. | ihrer oder seiner Verpflichtung gemäß § 4 Z 3, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 erforderlichen Unterlagen auf aktuellem Stand zu halten und in der Einrichtung jederzeit zur Einsicht für die Aufsichtsbehörde bereitzuhalten, nicht nachkommt, | |||||||||
9. | trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde einen Mangel nicht innerhalb der gemäß § 5 Abs. 4 gesetzten Frist behebt oder | |||||||||
10. | trotz Untersagung des Betriebes gemäß § 5 Abs. 5 durch die Aufsichtsbehörde die Einrichtung weiter betreibt. |
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