§ 4 WHEG

WHEG - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ist verpflichtet,

1.

die der Verantwortung des Heimhilfeberufs entsprechende Qualität der Aus- und Fortbildung oder Berufsausübung sicherzustellen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass qualifiziertes Personal und notwendige Betriebsmittel im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen,

2.

die Einstellung, die Übergabe des Betriebes an eine andere Betreiberin oder einen anderen Betreiber, die Änderung des Namens der Betreiberin, des Betreibers oder der Einrichtung, die Verlegung der Betriebsstätte, die Verlegung des Sitzes der Betreiberin oder des Betreibers und die Änderung in der Leitung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen,

3.

die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 erforderlichen Unterlagen auf dem aktuellen Stand zu halten und in der Einrichtung jederzeit zur Einsicht für die Aufsichtsbehörde bereitzuhalten und

4.

zu gewährleisten, dass den Heimhelferinnen und Heimhelfern die für die Fortbildung erforderliche Zeit (16 Stunden in einem Zeitraum von zwei Jahren) eingeräumt wird.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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