§ 1 WHEG

WHEG - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Dieses Gesetz findet Anwendung auf Einrichtungen, die Heimhilfe oder Aus- und Fortbildung für Heimhelferinnen und Heimhelfer durchführen, sofern diese Einrichtungen nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe – Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, des Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetzes – WWPG, LGBl. für Wien Nr. 15/2005, des Gesetzes über die Hilfe für Behinderte (Wiener Behindertengesetz – WBHG), LGBl. für Wien Nr. 16/1986 oder des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, in der jeweils geltenden Fassung fallen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 WHEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 WHEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 WHEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 WHEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 WHEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WHEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 WHEG