(1) Betreiberinnen oder Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 1, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits bestehen, haben spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 erforderlichen Unterlagen in der Einrichtung jederzeit zur Einsicht für die Aufsichtsbehörde bereitzuhalten.
(2) Betreiber, die Personen beschäftigen, die nach dem Gesetz über das Berufsbild, die Aus- und Fortbildung sowie die Durchführung der Heimhilfe (Wiener Heimhilfegesetz – WHHG), LGBl. für Wien Nr. 23/1997, zur Führung der Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ berechtigt sind, dürfen diese über den 26. Juli 2009 hinaus nur unter der Voraussetzung beschäftigen, dass die von diesen absolvierte Ausbildung der Ausbildung nach dem Gesetz über Sozialbetreuungsberufe in Wien – Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG in der geltenden Fassung in Umfang und Inhalt gleichwertig ist und die Qualifikationsunterschiede ausgeglichen wurden. Die entsprechenden Qualifikationsnachweise sind ab dem 26. Juli 2009 in der Einrichtung, in der die Heimhelferinnen und Heimhelfer beschäftigt sind, jederzeit zur Einsicht für die Aufsichtbehörde bereitzuhalten.
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