§ 7 WHEG

WHEG - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Zulassung zur Ausbildung erfolgt durch die Leitung der Ausbildung. Voraussetzung für die Zulassung ist

1.

die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht,

2.

die Vollendung des 18. Lebensjahres,

3.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit entsprechend § 3 Abs. 3 und 4 des Wiener Sozialbetreuungsberufegesetzes – WSBBG in der jeweils geltenden Fassung sowie

4.

ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache.

(2) Von der Voraussetzung der erfolgreichen Absolvierung der Schulpflicht kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Person ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie dem theoretischen Unterricht folgen kann.

(3) Die Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer erfolgt nach den Bestimmungen des Wiener Sozialbetreuungsberufegesetzes – WSBBG in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Ausbildung ist mit einer kommissionellen Prüfung abzuschließen. Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Leitung der Ausbildung. Personen, die die Ausbildung erfolgreich absolviert haben, sind zur Abschlussprüfung zuzulassen. Die Betreiberin oder der Betreiber einer Ausbildungseinrichtung hat eine Prüfungskommission zur Abnahme der Abschlussprüfung einzurichten. Die Prüfungskommission besteht aus einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter des Magistrats, die oder der den Vorsitz führt, der Leitung der Ausbildung, drei Vertreterinnen oder Vertretern des Lehrpersonals, die von der Leitung der Ausbildung bestellt werden und einer fachkundigen Vertreterin oder einem fachkundigen Vertreter der gesetzlichen Interessensgemeinschaft der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Für jedes Mitglied der Kommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme vom Vorsitz.

(5) Nähere Bestimmungen über die Ausbildung und Prüfung werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen. Diese regelt insbesondere:

1.

das Mindeststundenausmaß und die Lehrziele für die einzelnen Wissensgebiete sowie die Gliederung der praktischen Ausbildung,

2.

die Leistungsbeurteilung während der Ausbildung und bei der kommissionellen Abschlussprüfung sowie die Prüfungsgegenstände und die Form der Zeugnisse,

3.

die Qualifikation der Vortragenden,

4.

die kommissionelle Abschlussprüfung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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