§ 3 WHEG

WHEG - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung, die Heimhilfe oder Aus- und Fortbildung für Heimhelferinnen und Heimhelfer durchzuführen beabsichtigt, hat die Aufnahme der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde mindestens drei Monate vorher anzuzeigen.

(2) Wird die Aufnahme eines Betriebs, der Heimhilfe durchführt, angezeigt, sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Angaben über die Betreiberin oder den Betreiber und die für sie oder ihn handelnden Personen,

2.

Nachweis der Vertrauenswürdigkeit der Betreiberin oder des Betreibers und der für die Einrichtung handelnden Personen,

3.

Betriebs- und Leistungsbeschreibung inklusive Betreuungskonzept und

4.

Personalkonzept, aus dem insbesondere hervorgeht, dass qualifiziertes Personal im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung steht.

(3) Wird die Aufnahme eines Aus- und Fortbildungsbetriebs angezeigt, sind der Anzeige folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Angaben über die Betreiberin oder den Betreiber und die für sie oder ihn handelnden Personen,

2.

Angaben über die Ausbildungseinrichtung und Leitung der Ausbildung,

3.

Nachweis der Vertrauenswürdigkeit der Betreiberin oder des Betreibers und der für die Einrichtung handelnden Personen,

4.

Nachweise über die fachliche und pädagogische Qualifikation der Leitung und der vorgesehenen Lehrpersonen,

5.

Nachweis über das Bestehen geeigneter Schulungsräumlichkeiten,

6.

Nachweis über die Möglichkeit der Durchführung der praktischen Ausbildung und

7.

detaillierter Lehrplan und Nachweis der erforderlichen Lehr- und Unterrichtsmittel.

(4) Die Aufnahme des Betriebs ist zu untersagen, wenn auf Grund der Anzeige und der vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen ist, dass eine fachgerechte Durchführung der angezeigten Tätigkeit (Heimhilfe oder Aus- und Fortbildung) sichergestellt ist.

(5) Die Aufnahme der angezeigten Tätigkeit ist zulässig, wenn der Magistrat die Betriebsaufnahme nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und aller erforderlichen Unterlagen untersagt.

(6) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 4 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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