(1) Die Aufsicht ist regelmäßig dahingehend auszuüben, dass die der Verantwortung des Heimhilfeberufs entsprechende Qualität der Berufsausübung oder Aus- und Fortbildung sichergestellt ist. Insbesondere ist zu überprüfen, ob das erforderliche qualifizierte Personal und die notwendigen Betriebsmittel sichergestellt sind.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ist verpflichtet, die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen, die Räumlichkeiten und sonstige Anlagen der Einrichtung betreten und Einsicht in die Unterlagen nehmen zu lassen. Die Aufsichtbehörde ist im Rahmen der Aufsicht berechtigt, von der Einrichtung betreute Personen aufzusuchen und zu den erfolgten Betreuungsleistungen zu befragen.
(3) Die Ergebnisse der Überprüfung sind der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung mitzuteilen.
(4) Werden bei der Überprüfung einer Einrichtung Mängel festgestellt, hat der Magistrat der Betreiberin oder dem Betreiber die Behebung der Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(5) Der Magistrat hat den Betrieb der Einrichtung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
1. | schwerwiegende Mängel vorliegen, die nicht behebbar sind oder zu deren Behebung die Betreiberin oder der Betreiber nicht bereit ist oder | |||||||||
2. | schwerwiegende Mängel trotz Erteilung eines Auftrages nach Abs. 4 nicht behoben wurden. |
(6) Ein nach Abs. 5 erlassener Bescheid ist wieder aufzuheben, wenn der Grund für die Untersagung weggefallen ist.
(7) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 4 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
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