§ 5 WHEG

WHEG - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Aufsicht ist regelmäßig dahingehend auszuüben, dass die der Verantwortung des Heimhilfeberufs entsprechende Qualität der Berufsausübung oder Aus- und Fortbildung sichergestellt ist. Insbesondere ist zu überprüfen, ob das erforderliche qualifizierte Personal und die notwendigen Betriebsmittel sichergestellt sind.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ist verpflichtet, die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen, die Räumlichkeiten und sonstige Anlagen der Einrichtung betreten und Einsicht in die Unterlagen nehmen zu lassen. Die Aufsichtbehörde ist im Rahmen der Aufsicht berechtigt, von der Einrichtung betreute Personen aufzusuchen und zu den erfolgten Betreuungsleistungen zu befragen.

(3) Die Ergebnisse der Überprüfung sind der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung mitzuteilen.

(4) Werden bei der Überprüfung einer Einrichtung Mängel festgestellt, hat der Magistrat der Betreiberin oder dem Betreiber die Behebung der Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

(5) Der Magistrat hat den Betrieb der Einrichtung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn

1.

schwerwiegende Mängel vorliegen, die nicht behebbar sind oder zu deren Behebung die Betreiberin oder der Betreiber nicht bereit ist oder

2.

schwerwiegende Mängel trotz Erteilung eines Auftrages nach Abs. 4 nicht behoben wurden.

(6) Ein nach Abs. 5 erlassener Bescheid ist wieder aufzuheben, wenn der Grund für die Untersagung weggefallen ist.

(7) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 4 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 WHEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 WHEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 WHEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 WHEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 WHEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WHEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 WHEG
§ 6 WHEG