§ 3 WFV (weggefallen)

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel für die einzelnen Förderungssparten erforderlich machen, ist eine Reihung der Förderungsansuchen vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Eine Reihung hat zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsnach wohnbaupolitischen Erfordernissen, und zwar jedenfalls bei Objektförderungen;
    2. 2.Ziffer 2nach folgendem Punktesystem bei Errichtungsförderungen im Eigentum (3. Abschnitt, 3. Unterabschnitt):

Reihungskriterium

je nach Anwendungsfall

Punkte

Flächenausmaß des

Förderungsgrundstücks

bis 400 m²

50

>400 m² bis 550 m²

40

>550 m² bis 650 m²

30

>650 m² bis 750 m²

20

unabhängig vom Flächenausmaß des Förderungsgrundstücks im Fall von:

a) Zu-, Auf-, Ein- oder Anbauten

50

b) Häusern in der Gruppe

50

c) Bauernhäusern bzw Austragwohnungen

20

Familienkonstellation

kinderreiche Familie

40

Jungfamilie und Alleinerziehende

30

wachsende Familie

20

Haushaltseinkommen

< 75 % des höchstzulässigen Einkommens gem § 7< 75 % des höchstzulässigen Einkommens gem Paragraph 7,

10

Bei Punktegleichheit nach der Z 2 erfolgte eine weitere Reihung nach der Höhe des Haushaltseinkommens geteilt durch die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen§ 3 WFV seit 31.12.2024 weggefallen.Bei Punktegleichheit nach der Ziffer 2, erfolgte eine weitere Reihung nach der Höhe des Haushaltseinkommens geteilt durch die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen.
  1. 3.Ziffer 3nach folgenden Kriterien bei Zuschüssen für den Ankauf von bebauten Grundflächen (§ 4a): nach folgenden Kriterien bei Zuschüssen für den Ankauf von bebauten Grundflächen (Paragraph 4 a,):
    1. a)Litera aBedeutung des Vorhabens für die Zentrumsfunktion der Gemeinde,
    2. b)Litera bBeitrag zur Belebung des Ortskerns und
    3. c)Litera carchitektonische und ökologische Qualität des Vorhabens.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 19.12.2019 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsSoweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel für die einzelnen Förderungssparten erforderlich machen, ist eine Reihung der Förderungsansuchen vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Eine Reihung hat zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsnach wohnbaupolitischen Erfordernissen, und zwar jedenfalls bei Objektförderungen;
    2. 2.Ziffer 2nach folgendem Punktesystem bei Errichtungsförderungen im Eigentum (3. Abschnitt, 3. Unterabschnitt):

Reihungskriterium

je nach Anwendungsfall

Punkte

Flächenausmaß des

Förderungsgrundstücks

bis 400 m²

50

>400 m² bis 550 m²

40

>550 m² bis 650 m²

30

>650 m² bis 750 m²

20

unabhängig vom Flächenausmaß des Förderungsgrundstücks im Fall von:

a) Zu-, Auf-, Ein- oder Anbauten

50

b) Häusern in der Gruppe

50

c) Bauernhäusern bzw Austragwohnungen

20

Familienkonstellation

kinderreiche Familie

40

Jungfamilie und Alleinerziehende

30

wachsende Familie

20

Haushaltseinkommen

< 75 % des höchstzulässigen Einkommens gem § 7< 75 % des höchstzulässigen Einkommens gem Paragraph 7,

10

Bei Punktegleichheit nach der Z 2 erfolgte eine weitere Reihung nach der Höhe des Haushaltseinkommens geteilt durch die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen§ 3 WFV seit 31.12.2024 weggefallen.Bei Punktegleichheit nach der Ziffer 2, erfolgte eine weitere Reihung nach der Höhe des Haushaltseinkommens geteilt durch die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen.
  1. 3.Ziffer 3nach folgenden Kriterien bei Zuschüssen für den Ankauf von bebauten Grundflächen (§ 4a): nach folgenden Kriterien bei Zuschüssen für den Ankauf von bebauten Grundflächen (Paragraph 4 a,):
    1. a)Litera aBedeutung des Vorhabens für die Zentrumsfunktion der Gemeinde,
    2. b)Litera bBeitrag zur Belebung des Ortskerns und
    3. c)Litera carchitektonische und ökologische Qualität des Vorhabens.

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