Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten, sobald die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 10 000 Euro erreicht.
(2)Absatz 2Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.Eine gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Absatz eins, genannte Fälligkeit.
(3)Absatz 3Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Werbeabgabe veranlagt. Drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Abgabenschuldner auf elektronischem Wege eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Werbeleistungen und die darauf entfallenden Entgelte aufzunehmen.
(4)Absatz 4Solange in einem Veranlagungszeitraum die Summe der abgabepflichtigen Entgelte für Werbeleistungen 10 000 Euro nicht erreicht, sind diese Werbeleistungen von der Werbeabgabe befreit. Wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte in einem Veranlagungszeitraum 10 000 Euro nicht erreicht, entfällt die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung.
(5)Absatz 5Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt.
In Kraft seit 23.10.2019 bis 31.12.9999
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