§ 4 WerAG

Werbeabgabegesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. Beträge unter 50, sobald die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 10 000 Euro sind nicht zu entrichtenerreicht.

(2) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(3) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Werbeabgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden JahresDrei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamtauf elektronischem Wege eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Werbeleistungen und die darauf fallendenentfallenden Entgelte aufzunehmen.

(4) Die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung entfällt, wennSolange in einem Veranlagungszeitraum die Summe der abgabepflichtigen Entgelte imfür Werbeleistungen 10 000 Euro nicht erreicht, sind diese Werbeleistungen von der Werbeabgabe befreit. Wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte in einem Veranlagungszeitraum 10 000 Euro nicht erreicht. Ist, entfällt die auf den gesamten Veranlagungszeitraum entfallende Abgabe geringer als 500 Euro, so ist sie bei der Veranlagung nicht festzusetzenVerpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt.

Stand vor dem 22.10.2019

In Kraft vom 30.12.2000 bis 22.10.2019

(1) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. Beträge unter 50, sobald die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 10 000 Euro sind nicht zu entrichtenerreicht.

(2) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(3) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Werbeabgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden JahresDrei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamtauf elektronischem Wege eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Werbeleistungen und die darauf fallendenentfallenden Entgelte aufzunehmen.

(4) Die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung entfällt, wennSolange in einem Veranlagungszeitraum die Summe der abgabepflichtigen Entgelte imfür Werbeleistungen 10 000 Euro nicht erreicht, sind diese Werbeleistungen von der Werbeabgabe befreit. Wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte in einem Veranlagungszeitraum 10 000 Euro nicht erreicht. Ist, entfällt die auf den gesamten Veranlagungszeitraum entfallende Abgabe geringer als 500 Euro, so ist sie bei der Veranlagung nicht festzusetzenVerpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten